Chef hört Telefonate der Angestellten ab und zeichnet Gespräche auf
Nach § 4a Absatz 1 Satz 3 BDSG muss der Teilnehmer des Gesprächs grundsätzlich seine schriftliche Einwilligung erteilen, wenn der Arbeitgeber die Gespräche mithören, abhören oder aufzeichnen will. Für Angestellte ist dies damit zwingend zutreffend, währen bei einmaligem Kundenkontakt der Gesetzgeber sich damit zufrieden gibt, wenn der Kunde in angemessener Form "vor" der Aufzeichnung des Gesprächs dies dem Kunden mitteilt und dem Kunden die Möglichkeit einräumt, das Abhören, Mithören oder Aufzeichnen des Gespräches abzulehnen. Fehlt die schriftliche Einwilligung des Angestellten, handelt es sich schlichtweg um eine Straftat.
Arbeitsvertragliche Regelung
Eine arbeitsvertragliche Regelung ist keine wirksame Einwilligung des Angestellten, die das Abhören oder Aufzeichnen legalisieren könnte. Hierzu bedarf es einer separaten schriftlichen und freiwilligen Einwilligung des Mitarbeiters. Neben dem § 4a Absatz 1 Satz 3 des BDSG ist aber immer noch der § 3a des BDSG zu beachten, der nämlich den Grundsatz der Datenvermeidung und Datensparsamkeit regelt, gegen den hier auch noch verstoßen werden könnte, wenn es geeignete andere Maßnahmen der Qualitätssicherung gibt, bevor der Arbeitgeber den Mitarbeiter abhört oder abhören lässt. Datenvermeidung ist nicht zu unterschätzen. Ziel ist es, so wenig wie möglich personenbezogene Daten zu erheben und zu speichern.
Weitere Vorschriften innerhalb des Unternehmens
Nach § 4f Abs. 1 Satz 1 und 4 BDSG muss in einem nicht öffentlichen Unternehmen ein Datenschutzbeauftragter gestellt werden, wenn im Unternehmen mehr als 9 Personen - hier wird ausdrücklich der Begriff "Beschäftigte" gemieden - zugriff auf die automatisierte personenbezogene Datenverarbeitung haben. Bei nicht automatisierter Datenverarbeitung erst ab 20 Personen. Der Datenschutzbeauftragte wirkt im Unternehmen auf die Einhaltung des BDSG hin und schult das Personal im Umgang mit den gespeicherten personenbezogenen Daten. Ganz besonderes Interesse gilt in diesem Zusammenhang dem TKG und TMG etc. Ausnahmen sollten nur zu Einarbeitungs- oder Schulungszwecken vereinbart werden.
Wie kann man sich wehren?
Bei dem Verdacht, ohne schriftliche Einwilligung abgehört zu werden, sollte unverzüglich ein Gespräch mit dem Datenschutzbeauftragten geführt werden. Ist dieser gar in die Aktion verwickelt, bleibt nur noch der Weg zur Vertrauensperson des Unternehmens und wenn nicht vorhanden, ist eine Strafanzeige wegen des Verstoßes gegen § 4a BDSG zu erstatten. Bei Nichtwissen wer abhört, muss die Anzeige gegen Unbekannt erstattet werden. Bereits die Androhung dieser Strafanzeige im Unternehmen führt in aller Regel zur sofortigen Unterbindung der Maßnahme, stellt jedoch keinen zukunftssicheren Zustand her. Generell lässt sich für alle Unternehmen behaupten: Ein gesundes Arbeitsklima und ein gesundes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber lässt keinen Gedanken an Abhören oder Mithören aufkommen.