Kosten und Leistungen der außerklinischen Intensivpflege

Verfasst von: Jochen Behr
Intensivpflege
Intensivpflege  Bild: Pixabay.com - Gerald Oswald
Die außerklinische Intensivpflege betreut Menschen 24 Stunden am Tag rund um die Uhr mit je 1 Intensivpflegekraft abwechselnd in einer 12 Stunden Schicht. Solche ambulante Pflege-WGs sind für Betreiber eine Goldgrube, da die Krankenkassen 100% der Kosten übernehmen und Angehörige keine Zuzahlungen entrichten müssen. Wer hier aufgenommen werden darf und welche Voraussetzungen er haben muss erkläre ich Ihnen im Folgenden:

Intensivpflichtig wird jeder Mensch, der so schwer erkrankt ist, dass er rund um die Uhr überwacht werden muss. Das ist erst einmal unabhängig vom Pflegegrad. Eine medizinische und pflegerische Betreuung in einer vollstationären Pflege in einem Heim oder zuhause durch einen mobilen ambulanten Pflegedienst langt hier nicht mehr aus, der behandelnde Arzt verordnet bereits im Krankenhaus, wenn eine Entlassung angestrebt wird mittels Verordnung die Intensivpflichtigkeit und übergibt das weitere Prozedere dem Sozialdienst des Krankenhauses, der dann zusammen mit den Angehörigen, dem Betreuer/Bevollmächtigten eine außerklinische Intensivpflegeinrichtung sucht. Hierbei versucht man natürlich was in der Nähe zu finden um möglichst kurze Anfahrten zum Besuchen zu haben.

Leider sind die Anbieter rar und nicht immer ist ein Platz in einer wohnortnahen Intensivpflege-WG frei, daher muss der Angehörige früh möglichst sich einen Platz reservieren lassen und die Kosten mit seiner Kasse abklären, ob diese diese Leistung auch übernehmen. Das ist nicht so einfach, denn hier finden individuelle Vertragsverhandlungen über den Stundensatz statt zwischen dem Leistungserbringer und der Krankenkasse. Oft sind diese Verhandlungen zäh und der Leistungserbringer kommt mit Stundensätzen, die über dem liegen, was die Kasse leistet im Durchschnitt, hier werden immer 2 Stundensätze angeboten, zum Einen der Stundensatz bei einer 1:1 Betreuung von z.B. 40 Euro und der Stundensatz bei einer 2:1 Betreuung von z.B. 30 Euro.

Warum werden 2 unterschiedliche Stundensätze angeboten? Das liegt daran, dass der Intensivpatient normalerweise in einer ambulanten Intensivpflege-WG von 1 Intensivpflegekraft zusammen mit noch einem weiteren Patienten betreut wird. Also 2 Intensivpatienten von 1 Intensivpflegekraft, dafür will der Leistungserbringer dann den Betrag von z.B. 30 Euro pro Stunde für die sogenannte 2:1 Betreuung. Das sind pro Tag also z.B. 720 Euro, da der Stundensatz x 24 genommen wird und dann je Kalendertag, also bei 30 Tagen im Monat wären das dann 21.600 Euro pro Monat. Das zahlt zu 100% die Krankenkasse, Angehörige müssen hier eine Zuzahlungen leisten wie in einem Pflegeheim. Außerdem gibt es noch die 1:1 Betreuung.

Hier werden z.B. 40 Euro pro Stunde angesetzt, wenn der Intensivpatient von 1 Intensivpflegekraft betreut wird, das sind dann am Tag z.B. 960 Euro und x 30 Tage wieder. Eine 1:1 Betreuung findet in der Regel im häuslichen Bereich statt, wo z.B. ein kleines Kind intensivpflichtig rund um die Uhr betreut werden muss. In einer ambulanten Pflege-WG wo z.B. nur 2 Plätze vorhanden sind findet das nur statt, wenn 1 der beiden Patienten gerade nicht anwesend ist weil er z.B. kurzzeitig in das Krankenhaus verlegt werden musste oder ambulant einen Arzttermin für paar Stunden wahrgenommen hatte. Beim Tod eines Patienten bis der Platz wieder nachbesetzt wurde fällt das auch an.

Es gibt auch größere ambulante Intensivpflege-WGs wo z.B. 8 Betten vorhanden sind und dann je 2 Patienten von 1 Intensivpflegekraft betreut werden, also dann arbeiten 3 Intensivpflegekräfte in 1 Schicht. Denkbar in der Zukunft sind auch andere Modelle der Krankenkasse, wo 3 Intensivpatienten von 1 Intensivkraft betreut werden müssen, aber nach meinen Erfahrungen ist hier die professionelle Intensivpflege mit all ihren Auflagen nicht mehr schaffbar. Daher bauen Anbieter schon jetzt Intensivpflege-WGs mit nur 2 Plätzen um nicht irgendwann vom Gesetzgeber gezwungen zu werden noch einen dritten Patienten aufnehmen zu müssen. Hier wäre es dann baulich nicht möglich. Ob der Gesetzgeber da mitspielt ist fraglich.

Anfangs schrieb ich, es sei eine Goldgrube für solche Anbieter, das ist zwar richtig, aber die Anforderungen an den Anbieter sind die höchsten, die es in der Pflege gibt und die Dokumentationen der alltäglichen Pflege benötigen sehr viel Zeit, Zeit die dann am Patienten fehlt. Nur wer die Qualifikationen der Krankenkasse nachweisen kann erhält dann auch eine Genehmigung dafür und das nur auf zeitliche Befristung. So wird erst durch den Arzt im Krankenhaus die Intensivpflicht bescheinigt, damit die Verlegung in eine Intensivpflege-WG möglich ist, nachdem sich Kostenträger und Leistungserbringer preislich geeinigt haben. Aber damit ist es nicht vorbei.

Der behandelnde Arzt muss sodann vor Ort die weitere Intensivpflicht bescheinigen und diese wird dann für maximal 2 Monate seitens der Krankenkassen genehmigt. In diesen 2 Monaten müssen dann Pflegedokumentationen und ärztliche Verlaufsberichte der Krankenkasse eingereicht werden und eine körperliche Begutachtung durch den medizinischen Dienst muss erfolgen. Dieser bestimmt aber nicht ob eine Intensivpflicht vorliegt oder nicht, sondern welchen Pflegegrad der Patient erhält. Denn die außerklinische Intensivpflicht ist eine Krankenkassenleistung und daher nicht gedeckelt mit Zuzahlungen. Aus dem Top der Pflegekasse erhält aber die Krankenkasse einen Zuschuss der Sachleistungen des jeweiligen Pflegegrades. Dazu ein einfaches Rechenbeispiel:

Ein Intensivpatient erhält den höchsten Pflegegrad, das wäre die 5 und somit Sachleistungen in Höhe von 1.995 Euro pro Monat, Pflegegeld gibt es in der außerklinischen Intensivpflege nicht. Bei z.B. 30 Euro Stundenlohn entstehen Gesamtkosten im Monat von 21.600 Euro bei 30 Kalendertagen im Monat. Das kann wie gesagt mehr oder weniger sein je nach Vertragsverhandlung. Für den Leistungserbringer ist es natürlich am Wirtschaftlichsten, wenn er 2 Patienten mit 1 Intensivpflegekraft betreuen kann, dann kann er z.B. 60 Euro/Stunde abrechnen, meist liegt es aber in Vertragsverhandlungen darunter. Nur es gibt hier einen Einheitspreis, daher nenne ich immer nur Beispielzahlen. Eine kleine Zuzahlung fällt für Angehörige dennoch an:

Nicht bei dem Arbeitslohn für die Pflege, sondern für das Zimmer, in dem er Patient liegt, denn das mietet der Angehörige an und zahlt hierfür einen kleinen Betrag an Miete z.B. 400 Euro. Darin enthalten sind dann Strom, Wasser, Heizung, Müll - es fallen also keine Nebenkosten zusätzlich an, manche Anbieter versuchen Sonderleistungen abzurechnen wie das Waschen der Schmutzwäsche für 20 Euro extra im Monat, das ist optional und machen nicht alle, zulässig ist es natürlich. Unterm Strich ist diese ambulante Pflege aber sowohl für den Patienten die bestmöglichste Versorgung, die es derzeit gibt und auch für Angehörige die beste Option, wünschen tut man es klar Niemanden.

Neben den Kosten der Arbeitskraft und der Miete und optionalen Leistungen fallen noch Kosten an für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die von den Krankenkassen übernommen werden, hier hat der Angehörige/Betreuer nur die gesetzlichen Zuzahlungen zu leisten, diese sind aber gering. Beispielweise werden benötigt: Pflegebett, Patientenlifter, Pflegerollstuhl, Duschstuhl, Sauerstoff, Ultraschallvernebler, Pulsoxymeter, Kapnometer, Dauerkatheter. Entscheidend für eine Intensivpflicht eines Patienten ist die Diagnose und die daraus medizinisch erforderlichen Maßnahmen, ein Patient mit Tracheostoma, der abgesaugt werden muss, ist in der Regel immer intensivpflichtig, wenn er selber dazu nicht in der Lage ist. Das sind die Meisten. Die Lebenserwartung bei alten schwer kranken Menschen in dieser Phase geht von 1 Monat bis paar Jahre.

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