Auch rezeptfreie Medikamente können von Krankenkassen erstattet werden

Verfasst von: Peter Neumann
Krankenkassen ist die Erstattung rezeptfreier Arzneimittel gesetzlich erlaubt (Bild: djd/BKK Wirtschaft & Finanzen/thx)
Für ein verschreibungspflichtiges Medikament, das der Arzt verordnet, tragen die Krankenkassen in den meisten Fällen die Kosten unter Abzug einer vom Preis des Arzneimittels abhängigen Zuzahlung in Höhe von fünf bis zehn Euro. Versicherte einzelner Kassen konnten diese Zuzahlung durch den Wechsel auf wirkstoffgleiche Medikamente aus Rabattverträgen einsparen - rezeptfreie Arzneimittel dagegen mussten generell selbst bezahlt werden, die Kassen verfügten hier über keine Spielräume. Im vergangenen Jahr wurde diese Einschränkung allerdings aufgehoben.

Den Kassen ist es nun gestattet, die Übernahme rezeptfreier Medikamente als Zusatzleistung in ihre Satzung zu integrieren und somit allen Versicherten einheitlich verfügbar zu machen. Erstattungsfähig sind Medikamente, die nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen als "ausgeschlossen" eingestuft wurden. Unverändert erhalten Versicherte etwa nach wie vor für Appetitzügler oder Grippemedikamente kein Geld zurück. Im Mittelpunkt der aktuellen Leistungsoffensive einiger Krankenkassen stehen pflanzliche Präparate. Denn immer mehr Bundesbürger nehmen speziell bei leichteren Erkrankungen öfter alternative Medikamente. Björn Hansen, Vorstand der BKK Wirtschaft & Finanzen (http://www.bkk-wf.de/): "Die neuen Spielräume betreffen vor allem alternative Arzneimittel der Homöopathie, der Pflanzenheilkunde und der Anthroposophie.

Pflanzliche Präparate als Schwerpunkt

Diese Arzneimittel sind nicht verschreibungspflichtig, aber apothekenpflichtig." Die Versicherten der BKK Wirtschaft & Finanzen etwa haben nun ein persönliches Budget für alternative Medizin, in dessen Rahmen 80 Prozent der Kosten, maximal aber 150 Euro, übernommen werden. Einzige Bedingung ist eine ärztliche Bestätigung der medizinischen Notwendigkeit, diese Bestätigung erfolgt über ein grünes oder blaues Privatrezept. Hansen: "Mit einem solchen Rezept kann man in die Apotheke gehen, das Arzneimittel holen und die Rechnung gemeinsam mit dem Rezept bei uns einreichen." Folsäure in der Schwangerschaft ist nun ebenfalls möglich.

Die Optionen der Kassen für neue Leistungen sind aber noch deutlich weitgehender. So können auch Schwangere in Zukunft noch effektiver als bislang unterstützt werden. Wer bei der BKK Wirtschaft & Finanzen versichert ist, bekommt zusätzlich eine Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Medikamente in Höhe von bis zu 100 Euro je Kalenderjahr, falls diese als zusätzliche Vorsorgemaßnahme wegen einer Schwangerschaft genommen werden. Bedingung ist hier ebenfalls, dass es sich um ein nicht prinzipiell von der Versorgung ausgeschlossenes Medikament handelt und dass der Frauenarzt ein Privatrezept ausstellt.

Rezeptfreie Arzneimittel für Kinder und Jugendliche ab dem 12. Lebensjahr: Auch für Kinder sind zusätzliche Leistungen möglich. Auf nicht verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige Arzneimittel ohne Zuzahlung haben Kinder generell nur bis zum zwölften Lebensjahr einen gesetzlichen Anspruch. Wer als Kind bei der BKK Wirtschaft & Finanzen versichert ist, hat diesen Anspruch auf Übernahme der Kosten künftig auch zwischen dem vollendeten 12. und 18. Lebensjahr. Die Medikamente werden komplett bis zu einem Betrag von 50 Euro pro Kalenderjahr erstattet. Auch hier muss die Einnahme ärztlich verordnet sein, die Originalrechnungen müssen vorgelegt werden.

Nachfragen lohnt sich!: Kassenpatienten sollten sich also bei der eigenen Kasse nach einer Erstattung erkundigen. Bisher offerieren allerdings erst wenige Kassen diese Zusatzleistung, daher sollte unbedingt vor dem Kauf eines rezeptfreien Arzneimittels nachgefragt werden. Falls eine Erstattung abgelehnt wird, kann auch ein Wechsel der Krankenkasse in Betracht gezogen werden. Björn Hansen: "Ein Wechsel ist in der Regel problemlos mit einer Frist von zwei vollen Monaten zum Monatsende möglich und garantiert jedem den vollen Leistungsanspruch der gewählten Krankenkasse ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft ohne Wartezeit". (mpt-12/473).

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Artikelsignatur: Rosalie Winter | Autoren-Ressort: http://www.rosa.reporters.de
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